Übergangsvorschriften für Motorräder (STVZO)
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Übergangsvorschriften für Motorräder (STVZO)
Die StVZO hat für die unterschiedlichen Baujahre der Motorräder abhängig von ihrer Erstzulassung Vorschriften erlassen, die Beleuchtung, Geräusche, Rückspiegel und ähnliches regeln.
Der ADAC Oldtimer-Ratgeber hat dieses zusammengefasst:
§ 49 StVZO ist da wohl der interessanteste Bereich. Hier wird das Geräuschverhalten und die entsprechende Richtlinie dazu vorgegeben.
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Re: Übergangsvorschriften für Motorräder (STVZO)
Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
(1)
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2)
1 Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:
1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr.L 42 S.16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4.März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl.EG Nr.L 84 S.25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17.Dezember 1982 (ABl.EG Nr.L 378 S.45),
3. (weggefallen)
4. Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr.L 226 S.1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
2 Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen.
3 Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.
(2a)
1 Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie
1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr.3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23.November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl.EG Nr.L 349 S.21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13.März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl.EG Nr.L 98 S.1) oder
2. mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr.1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr.L 226 S.1) oder
3. mit dem Markenzeichen "e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr.2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr.L 226 S.1)
gekennzeichnet sind.
2 Satz 1 gilt nicht für
1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
(3)
1a Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm;
1b sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein.
2 Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden.
3 An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4)
1 Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen.
2 Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.
3 Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen.
4 Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5)
1 Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstr.199, 80686 München.
2 Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen.
3 Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten.
4a In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen;
4b bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.
(1)
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2)
1 Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:
1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6.Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr.L 42 S.16), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4.März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl.EG Nr.L 84 S.25), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17.Dezember 1982 (ABl.EG Nr.L 378 S.45),
3. (weggefallen)
4. Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr.L 226 S.1), jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.
2 Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen.
3 Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen.
(2a)
1 Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie
1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr.3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23.November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl.EG Nr.L 349 S.21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13.März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl.EG Nr.L 98 S.1) oder
2. mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9 Anhang VI Nr.1.3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr.L 226 S.1) oder
3. mit dem Markenzeichen "e" und dem Kennzeichen des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat gemäß Kapitel 9 Anhang III Nr.2.3.2.2 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl.EG Nr.L 226 S.1)
gekennzeichnet sind.
2 Satz 1 gilt nicht für
1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
(3)
1a Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm;
1b sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein.
2 Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden.
3 An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
(4)
1 Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen.
2 Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt.
3 Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen.
4 Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
(5)
1 Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstr.199, 80686 München.
2 Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen.
3 Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten.
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Re: Übergangsvorschriften für Motorräder (STVZO)
Für die Katana mit einer EZ zwischen 1980 - 1985 bedeutet dieses:
1. die Geräuschentwicklung darf ein unvermeidbares Maß nicht übersteigen
2. unterliegt der Regelung der RL 78/1015/EWG von 23.11.1978
3. sofern Zweifel bei der Geräuschentwicklung bestehen, ist der Führer des Fahrzeugs verpflichtet den Schallpegel auf Weisung kontrollieren zu lassen. Wenn sich die Prüfstelle in Fahrtrichtung befindet oder den Umweg von 6 km nicht übersteigt.
4. Die Kosten entfallen auf den Halter, wenn eine Geräuschüberschreitung nachgewiesen werden kann.
Wer füllt die Rechtsprechung mit weiteren Inhalten?
1. die Geräuschentwicklung darf ein unvermeidbares Maß nicht übersteigen
2. unterliegt der Regelung der RL 78/1015/EWG von 23.11.1978
3. sofern Zweifel bei der Geräuschentwicklung bestehen, ist der Führer des Fahrzeugs verpflichtet den Schallpegel auf Weisung kontrollieren zu lassen. Wenn sich die Prüfstelle in Fahrtrichtung befindet oder den Umweg von 6 km nicht übersteigt.
4. Die Kosten entfallen auf den Halter, wenn eine Geräuschüberschreitung nachgewiesen werden kann.
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Re: Übergangsvorschriften für Motorräder (STVZO)
2 . ZULÄSSIGE GERÄUSCHPEGEL
2.1 . Fahrgeräusch
2.1.1 . Grenzwerte
Der Geräuschpegel der Krafträder darf unter den in 2.1.2 bis 2.1.5 . aufgeführten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten :
Hubraumklasse cm3 * Grenzwert des Geräuschpegels dB(A ) *
* 80 * 78 *
* 125 * 80 *
* 350 * 83 *
* 500 * 85 *
> 500 * 86 *
2.1 . Fahrgeräusch
2.1.1 . Grenzwerte
Der Geräuschpegel der Krafträder darf unter den in 2.1.2 bis 2.1.5 . aufgeführten Bedingungen folgende Grenzwerte nicht überschreiten :
Hubraumklasse cm3 * Grenzwert des Geräuschpegels dB(A ) *
* 80 * 78 *
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Re: Übergangsvorschriften für Motorräder (STVZO)
§ 17 StVZO Einschränkung und Entziehung der Zulassung
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (aufgehoben)
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solche Anordnungen treffen.
(1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den Anwendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
(2) (aufgehoben)
(3) Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Absatz 1, je nach den Umständen
1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder
2. die Vorführung des Fahrzeugs
anordnen und wenn nötig mehrere solche Anordnungen treffen.
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Re: Übergangsvorschriften für Motorräder (STVZO)
Diese Kannvorschrift räumt der Verwaltungsbehörde (dem Polizeibeamten) die Option ein, das Fahrzeug aus dem Verkehr zu nehmen. Man beachte hierbei die Definition „erweist sich das Fahrzeug“. Dennoch eröffnet dieser Paragraph eine gewisse Willkür und einen Ermessensspielraum der jeweiligen Behörde. Dieses führt dazu, dass z.B. in manchen Regionen der Verstoß gegen § 49 zum vorübergehenden Ausscheiden aus dem Straßenverkehr führt, in manchen Fällen nicht.
§ 17 ist sicherlich ursprünglich dazu eingeführt worden, um der Behörde bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. defekten Bremsanlagen) die Handhabe zu geben, dass gefährliche Fahrzeug aus dem Verkehr zu nehmen. Allerdings räumt es verantwortungslosen Verwaltungsbehörden auch eine Option ein, ihre Funktion als Exekutive „zu überschreiten“ und eigenmächtig ein zu lautes Fahrzeug mit einer defekten Bremsanlage gleichzustellen.
Entsprechend § 68 ist für die Umsetzung der jeweiligen Vorschrift die Behörde des entsprechenden Wohnortes zuständig. Sofern die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, kann laut dieser Vorschrift auch die örtlich zuständige Behörde vorläufig eingreifen.
Nun stellt sich allerdings die Frage, warum das Überschreiten der vorgeschriebenen Lautstärke bei einem bestimmten Fahrzeug die Verkehrssicherheit gefährdet und bei einem Fahrzeug älteren Baujahres nicht.
... oder berufen sich die entsprechenden Verwaltungsbehörden auf andere Vorschriften, die den Verkehrsteilnehmer in seiner Freiheit derart einschränken, dass es seine Weiterfahrt mit seinem Fahrzeug nicht fortsetzen kann?
§ 17 ist sicherlich ursprünglich dazu eingeführt worden, um der Behörde bei schwerwiegenden Verstößen (z.B. defekten Bremsanlagen) die Handhabe zu geben, dass gefährliche Fahrzeug aus dem Verkehr zu nehmen. Allerdings räumt es verantwortungslosen Verwaltungsbehörden auch eine Option ein, ihre Funktion als Exekutive „zu überschreiten“ und eigenmächtig ein zu lautes Fahrzeug mit einer defekten Bremsanlage gleichzustellen.
Entsprechend § 68 ist für die Umsetzung der jeweiligen Vorschrift die Behörde des entsprechenden Wohnortes zuständig. Sofern die Verkehrssicherheit ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, kann laut dieser Vorschrift auch die örtlich zuständige Behörde vorläufig eingreifen.
Nun stellt sich allerdings die Frage, warum das Überschreiten der vorgeschriebenen Lautstärke bei einem bestimmten Fahrzeug die Verkehrssicherheit gefährdet und bei einem Fahrzeug älteren Baujahres nicht.
... oder berufen sich die entsprechenden Verwaltungsbehörden auf andere Vorschriften, die den Verkehrsteilnehmer in seiner Freiheit derart einschränken, dass es seine Weiterfahrt mit seinem Fahrzeug nicht fortsetzen kann?
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